§ 131 – Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. (3) Absatz 1 gilt nicht für Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht, normal normal landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Unfallversicherungsträger des Hauptunternehmens ist zuständig, wenn ein Unternehmen verschiedene Bestandteile hat.
- Das Hauptunternehmen ist der zentrale Teil des Unternehmens, während Hilfsunternehmen hauptsächlich anderen Teilen dienen und Nebenunternehmen eigene Zwecke verfolgen.
- Bestimmte Neben- und Hilfsunternehmen, wie Seefahrt, große landwirtschaftliche Betriebe und spezielle Kulturen, fallen nicht unter diese Regelung.
- Für spezielle Arten von Nebenunternehmen oder bestimmte Beschäftigungsgruppen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
- § 129 Absatz 4 bleibt von diesen Regelungen unberührt.